I. Name, Sitz und Zweck des Vereins
Art. 1 Unter dem Namen „IG Brunnenmeister Graubünden“ (nachfolgend IGBG) besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. Zivilgesetzbuch (ZGB) mit Sitz in Chur.
Der IGBG kann sich ins Handelsregister des Kantons Graubünden eintragen.
Art. 2 Vereinszweck ist die Veranstaltung von Anlässen zur Förderung des Erfahrungs- und Informationsaustausches, der Weiterbildung und der Kontaktpflege unter Verantwortlichen von Bündnerischen Wasserversorgungen.
Der IGBG kann als Mitglied anderen Organisationen beitreten.
II. Mittel
Art. 3 Die finanziellen Mittel des Vereins für die Erfüllung des Vereinszweckes bestehen insbesondere aus:
a) den Jahresbeiträgen der Mitglieder
b) Beiträgen für die Teilnahme an Veranstaltungen
c) Gönnerbeiträgen und weiteren Zuwendungen von privater oder institutioneller Seite
d) diversen Erträgen wie Zinsen etc.
III. Mitgliedschaft
Art. 4 Mitglieder können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein, welche für den Betrieb und Unterhalt von Wasserversorgungen verantwortlich sind, Fachbehörden und Fachorganisationen, sowie für Wasserversorgungen tätige Planer.
Art. 5 Die Mitgliederbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und am Anfang des Vereinsjahres erhoben.
Art. 6 Der Beitritt zum Verein kann jederzeit durch Einzahlung des vollen Jahresbeitrages erfolgen.
Austrittserklärungen sind schriftlich an das Sekretariat zu richten. Ein Austritt ist nur auf das Ende eines Vereinsjahres möglich.
Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand unter Anwendung rechtsgleicher Kriterien. Ein Ausschluss erfolgt insbesondere dann, wenn der Mitgliederbeitrag wiederholt oder nach zweimaliger Mahnung nicht ordnungsgemäss einbezahlt worden ist.
Ein ausgeschlossenes Mitglied kann den Entscheid des Vorstandes innert 30 Tagen seit Kenntnisnahme schriftlich und begründet bei der Mitgliederversammlung mit Beschwerde anfechten. Diese entscheidet endgültig.
Art. 7 Jedes Mitglied hat ab dem Zeitpunkt seiner Aufnahme eine Stimme.
Art. 8 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist unter Vorbehalt von Art. 55 Abs. 3 ZGB ausgeschlossen.
IV. Organe des Vereins
Art. 9 Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Kontrollstelle
Art. 10 Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins und findet ordentlicherweise einmal jährlich im Herbst statt. Die Mitglieder sind mindestens 6 Wochen vor dem Termin einzuladen. Die Traktanden sind mit der Einladung schriftlich bekannt zu geben.
Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
Anträge von Vereinsmitgliedern an die Mitgliederversammlung sind auf die Traktandenliste zu setzen, wenn sie dem Vorstand mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden. Treffen Anträge später ein oder handelt es sich um blosse Anfragen, sind sie an der Mitgliederversammlung ohne Beschlussfassung zu besprechen.
Über nicht traktandierte Geschäfte kann die Mitgliederversammlung keine Beschlüsse fassen.
Art. 11 Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die Präsidentin bzw. der Präsident des Vorstandes oder bei Verhinderung die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.
Art. 12 Folgende Geschäfte fallen in die Kompetenz der Mitgliederversammlung:
a) Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Budgets
b) Wahl des Vorstandes und der Kontrollstelle
c) Jährliche Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge
d) Erlass und Änderung der Statuten und Auflösung des Vereins, letzteres durch 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder
e) Erlass des Pflichtenheftes des Vorstandes
f) Behandlung von Beschwerden gemäss Art. 6
Art. 13 Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder. Vorbehalten bleibt die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (Art. 12 lit. d. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin bzw. der Präsident den Stichentscheid.
Art. 14 Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Sie können geheim erfolgen, falls ein entsprechender Antrag in der Versammlung mit Mehrheitsbeschluss angenommen wird.
Art. 15 Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal fünf von der Mitgliederversammlung auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählten Vereinsmitgliedern. Wiederwahl ist zulässig. Die Präsidentin bzw. der Präsident wird von der Mitgliederversammlung gewählt, im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Art. 16 Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit dem einfachen Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin bzw. der Präsident den Stichentscheid. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.
Art. 17 Der Vorstand führt die Angelegenheiten des Vereins und vertritt ihn nach aussen. Ihm stehen alle Befugnisse zu, sofern diese nicht einem anderen Organ übertragen sind.
Art. 18 Die Präsidentin oder der Präsident bzw. die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident führen zusammen mit einem der übrigen Vorstandsmitglieder die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein.
V. Kontrollstelle
Art. 19 Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren einen Rechnungsrevisor, der nicht Mitglied des Vereins sein muss.
Art. 20 Das Vereins- und Rechnungsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
Art. 21 Die Kontrollstelle ist jederzeit befugt, in Kasse und Bücher sowie in die Geschäfte des Vorstandes Einsicht zu nehmen. Sie prüft die Jahresrechnung und erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 22 Das bei Auflösung des Vereins verbleibende Vermögen und Inventar ist dem Kanton Graubünden zu übergeben, der es gemäss dem in Art. 2 genannten Vereinszweck verwenden soll.
Art. 23 Diese Statuten sind von der Gründungsversammlung vom 30. November 2007 angenommen worden.
Parpan, den 30. November 2007
IG Brunnenmeister Graubünden
Revisionen:
GV 23.10.2015, Art. 4